Seminare für Rechts­anwäl­tinnen & Rechts­anwäl­te · Fachgebiet Sozialrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Mitarbeiter

Anwaltsvergütung Spezial - Ein buntes Potpourri aus dem Bereich des Sozialrechts, des Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfallschäden (2,5 Std. § 15 FAO)

Dienstag, 21.11.2023 | 09.00 - 11.45 Uhr
Referent:
Horst-Reiner Enders, gepr. Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach, Neuwied
Autor des Buches „RVG für Anfänger“ und Mitautor des Kommentars zum RVG Hartung/Schons/Enders und zahlreicher Aufsätze und Beiträge, erschienen in der Fachzeitschrift für Kostenrecht und Zwangsvollstreckung „Das juristische Büro“
Informationen zum Online-Seminar:

110 €, zzgl. USt.. Inklusive Tagungsunterlagen.

2,5 Std./§ 15 FAO für Sozialrecht, Verkehrsrecht oder Versicherungsrecht.
Allgemeine Informationen zum Seminar:

Das Seminar richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht, Versicherungsrecht und Verkehrsrecht, Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsfachwirtinnen / Rechtsfachwirte, Bürovorsteherinnen / Bürovorsteher im RA-Fach.
Vorkenntnisse im Bereich des RVG sollten unbedingt vorhanden sein.

In dem Seminar werden spezielle Problematiken bei der Abrechnung der Anwaltsvergütung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden oder Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen beleuchtet. Die Problematiken werden anhand von praxisnahen Beispielen betrachtet und Lösungsmöglichkeiten werden aufgezeigt.

Themenschwerpunkte sind u. a.:
  • Neuregelung des Erfolgshonorars! Was geht jetzt und was nicht? Was ist beim Abschluss einer Vereinbarung zu beachten?
  • Gegenstandswert bei Kapitalabfindung?
  • Terminsgebühr auch dann, wenn Gericht an dem Vergleich / der Erledigung nicht beteiligt ist?
  • Terminsgebühr, wenn die RAin / der RA den Termin bei dem Sachverständigen wahrnimmt?
  • Terminsgebühr für die Regulierungsverhandlungen?
  • Eine oder mehrere Angelegenheiten, wenn wiederkehrende Schadensposten, z. B. Verdienstausfall für das vergangene Jahr jährlich erneut berechnet und geltend gemacht werden!

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