„Cannabis auf Kasse?“ – Die Versorgung mit medizinischem Cannabis gem. § 31 Abs. 6 SGB V im aktuellen Licht
Dienstag 29.04.2025 (09:00 - 11:45 Uhr)
Seminarart: Online | Seminardauer: 2,50 h (nach §15 FAO)
Fachgebiet: Medizinrecht, Sozialrecht
Allgemeine Informationen zum Seminar:
„Cannabis auf Kasse?“ – Die Versorgung mit
medizinischem Cannabis gem. § 31 Abs. 6 SGB V im aktuellen Licht
Gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Die näheren rechtlichen Rahmenbedingungen waren Gegenstand zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren. Das Bundessozialgericht hat mit dem wegweisenden Urteil vom 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R sehr hohe Anforderungen insbesondere an die begründete Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes gesetzt.
Von der aktuellen Teil-Legalisierung von Cannabis ist die Versorgung mit Medizinal-Cannabis dagegen kaum betroffen.
Das Seminar gibt Hilfestellung um entsprechende Mandate auch unter erschwerten Rahmenbedingungen noch zum Erfolg zu führen.
Die Ausgangslage: § 31 Abs. 6 SGB V
Praktischer Umgang mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R: Was kann MandantInnen geraten werden?
Praktisches Handling und Rahmenbedingungen des Mandats um Medizinalcannabis
Rechtliche Entwicklungen im Rahmen des Konsumcannabisgesetz – KCanG und des GBA-Beschluss vom 18. Juli 2024
Referent / Referentin
Guido C. Bischof
echtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Arbeitsrecht,Notfallsanitäter,Lehrbeauftragter der MSH Medical School Hamburg, University of Applied Sciences and Medical University,Justiziar der DGRe – Deutsche Gesellschaft für Rettungswissenschaften e.V.,Autor der Kapitel „Rettungsdienst und Notfallversorgung“ in: Stellpflug et al (Hrsg.), „Gesundheitsrecht – Kompendium für die Rechtspraxis“, C. F. Müller-Verlag
Informationen zum Online-Seminar:
Gebühr: 99,00 € (zzgl. MwSt.)
Anmeldung zum Online-Seminar
„Cannabis auf Kasse?“ – Die Versorgung mit medizinischem Cannabis gem. § 31 Abs. 6 SGB V im aktuellen Licht
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