Update Insolvenzanfechtung
Donnerstag 15.05.2025 (12:30 - 18:00 Uhr)
Freitag 16.05.2025 (09:00 - 14:45 Uhr)
Seminarart: Online | Seminardauer: 10,00 h (nach §15 FAO)
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Allgemeine Informationen zum Seminar:
Insolvenzanfechtungsrecht ( 15.05.25,12:30-18:00 Prof. Dr. Markus Gehrlein)
Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtungsrecht erfahren in der Corona-Krise eine ganz neue Dynamik. Bewährte Grundsätze, aber auch durch § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 COVInsAG bedingte gravierende Neuerungen sind zu beachten. Das Seminar Insolvenzanfechtung bringt die Teilnehmer anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf den neusten Stand. Einen Schwerpunkt bilden die neuen Grundsätze zur Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), aber auch die Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterfinanzierungsleistungen (§ 135 InsO).
Ausgangspunkt der Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung (§ 129 InsO)
- Benachteiligung aller, nicht nur einzelner Gläubiger
- Heilung einer Gläubigerbenachteiligung
Wichtige Ergänzung des § 129 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG: Fiktion fehlender Gläubigerbenachteiligung für Rückgewähr und Besicherung im Aussetzungszeitraum gewährter Kredite
- Keine Einschränkende Auslegung der Vorschrift
Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO bei Erfüllung und Besicherung von Forderungen innerhalb der kritischen Zeit von drei Monaten vor und nach Antragstellung
- Klärung der subjektiven und objektiven Anfechtungsvoraussetzungen
- Begriff der Deckungshandlungen
- Person des Anfechtungsgegners
- Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung bei Zahlung im Konzern
Wichtige Ergänzung der §§ 130, 131 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG:
- Unanfechtbarkeit im Aussetzungszeitraum bis 30. September 2020 bewirkter Deckungshandlungen auch bei Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Wegfall des Privilegs bei Kenntnis der gescheiterten Sanierung
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO als Anfechtungstatbestand bei Deckungen außerhalb der kritischen Zeit
- Nachweis der subjektiven Voraussetzungen
- Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
- Gegenindiz des ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuchs
- Unanfechtbarkeit bei Bargeschäft
Die Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) gewinnt bei Drittzahlungen und Drittsicherungen vielfach praktische Bedeutung.
- Begriff der Unentgeltlichkeit
- Rechtsgrundlose Zahlungen
- Unentgeltlichkeit im Zwei- und Dreipersonenverhältnis
Die Erstattung von Gesellschafterdarlehen und anderen Gesellschafterfinanzierungsleistungen wird durch § 135 InsO anfechtbar gestellt
- Darlehen und darlehensgleiche Forderung
- Gesellschaftergleiche Dritte
- Heilung von Erstattungsleistungen
Insolvenzgründe – Geschäftsleiterhaftung – Insolvenzpläne (16.05.25, 09:00-14:45 Dr. Andreas Schmidt)
Der 2. Teil der FAL-Fortbildung beschäftigt sich mit den Insolvenzgründen, zu denen es einige neue und bemerkenswerte Entscheidungen des BGH gibt. Außerdem wird die „neue“ Geschäftsleiterhaftung gemäß § 15b InsO in den Blick genommen. Schließlich werden Fehler und Fallstricke beim Insolvenzplan betrachtet und erläutert, insbesondere aus Sicht des Insolvenzrichters.
Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung und Fortführungsprognose
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Geschäftsleiterhaftung, § 15b InsO
- § 64 GmbHG aF vs. § 15b InsO – was ist neu?
- Ordnungsgemäßer Geschäftsgang
- Umfang des Anspruchs
- § 15b Abs.8 InsO: Vorrang der Massesicherungspflicht
Insolvenzpläne
- Was ist erlaubt, was nicht?
- Vergleichsrechnung
- Gruppenbildung
- Klauseln, Vollmachten, Abstimmungen
- Besonderheiten in der Privatinsolvenz
Referent / Referentin
Prof. Dr. Markus Gehrlein
Richter am BGH, Honorarprofessor an der Uni Mannheim
Dr. Andreas Schmidt
Dr. Andreas Schmidt ist Richter beim Insolvenz- und Restrukturierungsgericht in Hamburg. Er ist u.a. Herausgeber des in 10. Auflage erschienenen „Hamburger Kommentars zum Insolvenzrecht“.
Informationen zum Online-Seminar:
Gebühr: 410,00 € (zzgl. MwSt.)
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Update Insolvenzanfechtung
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