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Haushaltführungsschaden und Schmerzensgeld

Dienstag 07.05.2024 (12:30 - 18:00 Uhr)

Seminarart: Online | Seminardauer: 5,00 h (nach §15 FAO)

Fachgebiet: Versicherungsrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht

Allgemeine Informationen zum Seminar:

Die Bedeutung des Haushaltsführungsschadens im Rahmen der Schadensregulierung wird oft falsch eingeschätzt. Entweder werden die Anforderungen an die Darlegung verkannt, indem verfehlt und ohne Sachbezug auf sog. Tabellenwerte abgestellt wird, anstatt den Haushalt und die von den Unfallfolgen betroffenen Bereiche vorzutragen. Dann wird bei der Berechnung regelmäßig übersehen, dass der Haushaltsführungsschaden sowohl Elemente der vermehrten eigenen Bedürfnisse (§ 843 BGB) als auch des Erwerbs und Unterhalts (unterhaltsberechtigte Angehörige) enthält. Überdies wird die Berechnung mangels hinreichender Information auf allen Seiten (einschl. der Gerichte) immer wieder fehlerhaft durchgeführt. Oder die Position wird ganz außer Acht gelassen (das fällt wiederholt vor allem in Arzthaftungsprozessen auf), obwohl sie neben Verdienstausfall und Schmerzensgeld die dritte große Säule des Personenschadens darstellt. Insoweit sind hier auch erhebliche Haftungsrisiken enthalten. Im Seminar werden die praxisrelevanten Probleme des Haushaltsführungsschadens im Verletzungsfall anhand praktischer Fälle, aktueller Rechtsprechung und Berechnungsbeispielen dargestellt. Ein ausführliches Skript rundet die Darstellung ab.

Probleme der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) stellen sich ebenfalls beim Schmerzensgeld. Das betrifft zum einen die vollständige Erfassung der sog. Anknüpfungstatsachen, zum anderen deren zusammenfassende Bewertung. Nachdem der BGH mit Urteil vom 15.02.2022 (VI ZR 937/20) die „taggenaue Berechnung“ verworfen hat, stellt sich weiterhin und verstärkt die Frage, welcher Betrag insgesamt zum Ausgleich und zur Genugtuung als immaterieller Ausgleich angemessen ist. Dabei sind sowohl kurze und heftige Leidensverläufe (vgl. beispielhaft OLG Celle – 14 U 81/20) als auch lange Schadensausläufe mit dauerhaftem Verlust an Lebensqualität in den Blick zu nehmen, insbesondere im Vergleich zu Bagatellbeeinträchtigungen. Zu betrachten ist auch ein potentieller Rechtsübergang auf Erben oder die Möglichkeit, zunächst nur ein Teilschmerzensgeld geltend zu machen


Referent / Referentin

Dr. Markus Wessel
Vors. Richter am OLG Celle, 14. Zivilsenat


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