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Organisationsverschulden in Arztpraxen und Krankenhäusern: Ahndungs- und Vermeidungsstrategien aus sachverständiger und rechtlicher Sicht

Mittwoch 04.10.2023 (12:30 - 18:00 Uhr)

Seminarart: Online | Seminardauer: 5,00 h (nach §15 FAO)

Fachgebiet: Medizinrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht

Allgemeine Informationen zum Seminar:

Die Ökonomisierung der Patientenversorgung ist heute politisch gewollt und findet in der Praxis auch in großem Umfang statt. Das hat Folgen. Natürlich gibt es negative Behandlungsverläufe, die der „geheimnisvollen Individualität“ des menschlichen Körpers geschuldet, damit schicksalhaft und vom Patienten ohne Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hinzunehmen sind. Natürlich werden Patienten nach wie vor auch durch individuelle, klar zurechenbare Behandlungsfehler von Ärzten und Pflegekräften geschädigt.
Die Ökonomisierung der Patientenversorgung führt aber noch zu weiteren Schadensfällen: So ist für die anwaltliche Praxis ebenfalls von großer Relevanz, dass sich in nicht optimalen Organisationsstrukturen (Stichwort “Kostenreduzierung”) in Arztpraxen und Krankenhäusern auch Ursachen für medizinische Schadensfälle finden lassen können. Diese Entwicklung wird inzwischen auch im Arzthaftpflichtrecht und Arztstrafrecht berücksichtigt. „Individuelle Behandlungs- und Aufklärungsfehler dominieren das Haftungsrecht zwar nach wie vor, aber mehr und mehr ist bei der Fehleranalyse festzustellen, dass die Fehlentscheidungen einzelner Ärzte oder Pflegekräfte bei der Patientenbehandlung auf organisatorischen Defiziten im Krankenhaus oder der Arztpraxis beruhen. (Ulsenheimer 2015)“.
Es werden typische Fälle von Patientenschädigung in Gegenwart mangelhafter Infrastruktur und Ablauforganisation dargestellt und aus ärztlicher (Gutachter)Sicht bewertet.
Das Medizinrecht ist traditionell durch einen Fokus auf individuelle Behandlungsfehler bzw. zumindest auf die Verantwortung des unmittelbar handelnden, patientennahen Behandlers geprägt. Dies wird etwa darin deutlich, dass als typische Problemfelder auch in der aktuellen medizinrechtlichen Literatur einerseits die bei der Behandlung einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstäbe, andererseits der Umfang der Aufklärungspflichten im Mittelpunkt des Interesses stehen. In der Rechtspraxis bildet sich dieser Umstand in der Tatsache ab, dass sich vor Gericht regelmäßig ärztliches (unmittelbar behandelndes) Personal, mitunter auch noch Pflegepersonal, wiederfindet, regelmäßig aber nicht Mitglieder des (gehobenen) Verwaltungspersonals wie kaufmännische Leiter, Geschäftsführer von Kliniken oder (je nach konkreter Organisationsform) vergleichbare Personen. Im Ergebnis finden sich der Patientenanwalt ebenso wie der auf der sog. „Behandlungsseite“ stehende Rechtsanwalt vor der Herausforderung wieder, das Fehlverhalten nicht am Prozess beteiligter Dritter bewerten zu müssen. Hier stellt sich aus juristischer Sicht die Frage, wie der Parteivortrag dem Mandantenanliegen gerecht werden kann und dabei gleichzeitig prozessual auf dem gebotenen sichersten Weg bleibt.


Referent / Referentin

Dr. Tim Neelmeier
Vorsitzender Richter einer Arzthaftungskammer am Landgericht Itzehoe

Prof. Dr. med. Uwe Schulte-Sasse


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